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Das zerrissene Testament im Bankschließfach

Ein einmal verfasstes Testament kann vom Ersteller durch Vernichtung widerrufen werden. Nach dem Tod eines Mannes wurde zunächst kein Testament vorgefunden. Das Nachlassgericht stellte sodann einen Erbschein aufgrund der gesetzlichen Erfolge zugunsten der Ehefrau und Mutter aus. Später wurde im Bankschließfach des Erblassers ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2011 gefunden, in welchem dieser seinen damaligen besten Freund als Alleinerben einsetzt. Das Schriftstück ist allerdings längs in der Mitte durchgerissen. Daher wurde die Widerrufsabsicht vermutet.

Zutreffend, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Beschluss v. 29.4.2025 (21 W 26/25) entschieden hat. Der Erbschein sei durch Vorlage des Testaments nicht unrichtig geworden. Das Testament sei nämlich durch Zerreißen vernichtet worden und somit nichtig. Dadurch sei es gemäß § 2255 BGB wirksam widerrufen worden. Die erforderliche Absicht wird nach § 2255 BGB gesetzlich vermutet. Vorliegend seien keine Indizien erkennbar, die diese Vermutung widerlegen würden. Zwar sei nicht nachvollziehbar, warum der Erblasser die beiden Schrifthälften über einen längeren Zeitraum im Schließfach aufbewahrte. Dieser Umstand genüge aber nicht, um die gesetzliche Vermutung der Widerrufsabsicht zu widerlegen.

Eine Zeichnung statt einer Unterschrift unter dem Testament

Ein Mann errichtet gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Schriftstück, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung handeln soll. Die Ehefrau unterschreibt das Testament zwar eigenhändig, aber anstelle der Unterschrift des Mannes wird am Ende des Textes lediglich eine wolkenförmige Linie angebracht. Nach dem Tod des Ehemannes lehnt das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Frau ab, da das Testament mangels Unterschrift des Erblassers nichtig sei. Denn eine Unterschrift setzt ein Gebilde aus Buchstaben voraus.

Zu Recht, wie das OLG München mit Beschluss v. 6.5.2025 (33 Wx 289/24e) entschieden hat. Es handele sich bei der Zeichnung nicht um eine Unterschrift des Erblassers. Eine Unterschrift setze ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift voraus. Dieses braucht nicht lesbar zu sein. Es genügt, wenn es sich um einen individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und dem noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können. Nicht ausreichend seien z.B.  jedoch eine reine Wellenlinie, eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen. Denn eine Zeichnung sei gerade keine Schrift und damit auch keine Unterschrift. Das bedeutet in der Folge: Ein vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist unheilbar nichtig gemäß §§ 2247 Abs. 1,125 BGB. Es ist auch unerheblich, ob die Urheberschaft auch anderweitig festgestellt werden kann. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers garantiert nicht nur die Eigenhändigkeit, sondern auch, dass der Erblasser sich zu dem Text über der Unterschrift bekennt und die Erklärung als ernstliche wollte.

Bindungsfalle Berliner Testament

Viele Ehepaare setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein und benennen ihre gemeinsamen Kinder zu Schlußerben, wenn beide Gatten nicht mehr leben. Das sogenannte „Berliner Testament“ ist eine beliebte Vorsorgeform und sichert dem überlebenden Ehegatten freie Verfügungsbefugnis über das gemeinsame Vermögen. Was viele jedoch nicht wissen: Diese Testamentsform hat auch Nachteile. Verstirbt nämlich der erste Ehegatte, kann der Überlebende nicht einfach das Testament ändern. Und zwar selbst dann, wenn eines der Kinder den Kontakt abbricht oder der überlebende Gatte neu heiratet. Das nennt man dann Bindungsfalle, weil der überlebende Gatte an das gemeinsame Testament gebunden ist. Diese häufig unerwünschte Folge kann durch eine Formulierung im Testament jedoch verhindert werden, sodass sie sich auch bei Abfassung des scheinbar einfachen Berliner Testaments fachanwaltlich beraten sollten.

Sollten Sie bereits in der Bindungsfalle gefangen sein, zeigen und erörtern wir Ihnen Wege, was Sie jetzt trotzdem noch tun können. Rufen Sie uns an und vereinbaren ein kostenfreies Erstgespräch.