Datenschutzrecht

Nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) bekommt das Thema Datenschutz eine immer größere Bedeutung und ist für Verbraucher:innen ein oft unterschätzes starkes Schwert.

Vielen Betroffenen ist es gar nicht bewusst, wie gut sie sich mittlerweile gegen datenschutzrechtliche Verstöße wehren können und wie weitgehende Rechte sie haben.

Betroffenen steht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz bei datenschutzrechtlichen Verstößen zu. Bei Verstößen gegen den Datenschutz können Betroffene Schmerzensgeld verlangen.

Bereits die versehentliche Versendung eines Kontoabschlusses an einen unbeteiligten Dritten kann Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 500 € auslösen (Oberlandesgericht Frankfurt/M., Urteil vom 14.04.2022, Az. 3 U 21/20). Insbesondere steht Betroffenen Schadensersatz bei fehlerhafter Schufa-Einmeldung zu.

Haben Sie eine unerwünschte Werbe-Email erhalten? Dann stehen Ihnen Schmerzensgeldansprüche zwischen 50 € und 100 € zu (so Amtsgericht Dietz, 07.11.2018, Az. 8 C 130/18). Bei der Veröffentlichung oder unerlaubter Verarbeitung von besonders sensiblen personenbezogenen Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben etc., nach Artikel 9 DS-GVO sind Schmerzensgeldansprüche zwischen 5.000 € und 15.000 € denkbar (so Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.09.2016, Az. 20 U 83/16, wegen unerlaubter Weitergabe an Dritte).

Die Veröffentlichung von Fotos oder Abbildungen oder gar Videos natürlicher Personen ohne dessen Einwilligung, schlägt mit 1.000 € bis 10.000 € zu buche (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18).

In diesem Fall hat der Betroffene einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) nach § 253 Abs. 1 BGB. Dafür bedarf es keiner schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung (Landgericht Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020, Az. 9 O 145/19).

Neben dem Löschungsanspruch steht den Betroffenen also auch noch ein Schmerzensgeldanspruch zu. In dem zitierten Fall war ein Schuldsaldo in Höhe von 1.020 € für eine Dauer von zwei Wochen rechtswidrig in die Schufa-Datenbank eingemeldet worden. Den daraus resultierenden Schmerzensgeldanspruch bezifferte das Landgericht Lüneburg mit 1.000 €.

Schufa und Datenschutz

Im Rahmen unserer täglichen Beratungspraxis taucht regelmäßig die Frage auf: Was ist mit der Schufa? Kann die Schufa mich eintragen? Was muss ich befürchten?

Die Schufa speichert sensible Informationen über Ihre Kreditwürdigkeit. Viele Betroffene wissen gar nicht, was die Schufa über sie speichert und wie lange. Als Alternative zur kostenpflichtigen Schufa-Bonitätsauskunft haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO. So können Sie sich schnell und kostenlos selbst einen Überblick verschaffen, welche Informationen die Schufa über Sie gespeichert hat. Diese Datenkopie können Sie direkt auf der Homepage der Schufa kostenlos beantragen.

Häufig merken Betroffene erst, dass sie Probleme mit der Schufa haben, wenn ihnen beispielsweise ein Kredit nicht bewilligt wird oder der Vermieter oder Arbeitgeber einen Bonitätsnachweis fordert.

Die Rechtslage für Betroffene hat sich in den letzten Jahren verbessert. Das zeigen viele aktuelle Urteile und Beschlüsse der Gerichte:

  • So hat ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11.01.2021 einer von der Schufa bisher ausgeübten Praxis eine Absage erteilt. Bisher hatte sich die Schufa gegenüber den Betroffenen stets auf ihre datenschutzrechtlichen Verhaltensregeln (den sogenannten Code of Conduct) berufen und damit einer Abwägung im Einzelfall abgelehnt. Dieser Praxis hat das Verwaltungsgericht nun einen Riegel vorgeschoben. Sehr deutlich weist das Gericht die Schufa darauf hin, dass dies rechtswidrig ist. Die Auffassung der Schufa, dass eine individuelle Prüfung gar nicht erst erforderlich sei, ist nicht vertretbar. Denn dieses Verhalten verstößt gegen das „Recht auf Vergessenwerden“ aus Artikel 17 Abs. 1 a DS-GVO. Danach ist zum Zeitpunkt eines Antrags auf Löschung immer zu prüfen, ob die Daten noch erforderlich sind. Das bedeutet, die Schufa muss nun für jeden Einzelfall eine Begründung für die noch zu erfolgende Speicherung liefern oder eben löschen.
  • So ist ein Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig. Denn ein Inkassounternehmen darf Daten nach erfolgloser Einziehung von Forderungen nur in engen Grenzen an die Schufa weitergeben. Der Schuldner muss dabei über die Informationsweitergabe unterrichtet werden. Das Landgericht Frankenthal hat so zum Beispiel ein Inkassounternehmen dazu verpflichtet, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Auch künftig dürfte keine Meldung erfolgen, so das Gericht. Denn nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur gestattet, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletze (Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 28.06.2022, Az. 8 = 163/22).
  • Umstritten ist, wie lange die Schufa Schuldnerdaten nach Erteilung der Restschuldbefreiung speichern darf. Für die Betroffenen stellt die Speicherung ihrer Daten bei Auskunfteien über den Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung hinaus eine besondere Belastung dar. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig. Das bedeutet, Auskunfteien dürfen dieses Datum nicht länger speichern, als es unter www.insolvenzbekanntmachungen.de abrufbar ist. Nach Ablauf der 6-Monats-Frist setzt sich dann das erhebliche Interesse des Schuldners an einer ungehinderten Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben durch (so Oberlandesgericht Schleswig, NZI 2022, 714, Rn. 66).
  • Bei fehlerhafter Einmeldung an die Schufa bestehen ein Anspruch auf Widerruf gegen den Datenübermittler sowie ein Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt eines Schmerzensgeldes (so Landgericht Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020, Az. 9 O 145/19).