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Neues Urteil: Vorfälligkeitsentschädigung zurück!

Erfreuliche Nachrichten für Bankkunden, welche nach Ablösung des Darlehens an ihre Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben.

In vielen Fällen hat die Bank diese zu Unrecht vereinnahmt. Denn in vielen Verträgen ist die Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft.

So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 26.01.2023 – Az. 4 U 134/21 – entschieden, dass die Angaben dann fehlerhaft sind, wenn darin auf die Wiederanlage in „kongruenten Kapitalmarktmitteln öffentlicher Schuldner“ abgestellt wird. Ebenso genügt es nicht, wenn bei der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“  abgestellt wird. Und gleiches gilt, wenn sich den Angaben der Bank nicht entnehmen lässt, dass die berechtigte Zinserwartung und damit auch der Zinsschaden auch durch vereinbarte Sondertilgungsrechte beeinflusst werden.

Der Trend in der Rechtsprechung ist kundenfreundlich. Er sollte Bankkunden dazu ermuntern, die Verträge unbedingt prüfen zu lassen, da die Gerichte mittlerweile über sehr viele Fehlerquellen in den Formulierungen geurteilt haben.

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