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Eine Zeichnung statt einer Unterschrift unter dem Testament

Ein Mann errichtet gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Schriftstück, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung handeln soll. Die Ehefrau unterschreibt das Testament zwar eigenhändig, aber anstelle der Unterschrift des Mannes wird am Ende des Textes lediglich eine wolkenförmige Linie angebracht. Nach dem Tod des Ehemannes lehnt das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Frau ab, da das Testament mangels Unterschrift des Erblassers nichtig sei. Denn eine Unterschrift setzt ein Gebilde aus Buchstaben voraus.

Zu Recht, wie das OLG München mit Beschluss v. 6.5.2025 (33 Wx 289/24e) entschieden hat. Es handele sich bei der Zeichnung nicht um eine Unterschrift des Erblassers. Eine Unterschrift setze ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift voraus. Dieses braucht nicht lesbar zu sein. Es genügt, wenn es sich um einen individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und dem noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können. Nicht ausreichend seien z.B.  jedoch eine reine Wellenlinie, eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen. Denn eine Zeichnung sei gerade keine Schrift und damit auch keine Unterschrift. Das bedeutet in der Folge: Ein vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist unheilbar nichtig gemäß §§ 2247 Abs. 1,125 BGB. Es ist auch unerheblich, ob die Urheberschaft auch anderweitig festgestellt werden kann. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers garantiert nicht nur die Eigenhändigkeit, sondern auch, dass der Erblasser sich zu dem Text über der Unterschrift bekennt und die Erklärung als ernstliche wollte.

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