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Das zerrissene Testament im Bankschließfach

Ein einmal verfasstes Testament kann vom Ersteller durch Vernichtung widerrufen werden. Nach dem Tod eines Mannes wurde zunächst kein Testament vorgefunden. Das Nachlassgericht stellte sodann einen Erbschein aufgrund der gesetzlichen Erfolge zugunsten der Ehefrau und Mutter aus. Später wurde im Bankschließfach des Erblassers ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2011 gefunden, in welchem dieser seinen damaligen besten Freund als Alleinerben einsetzt. Das Schriftstück ist allerdings längs in der Mitte durchgerissen. Daher wurde die Widerrufsabsicht vermutet.

Zutreffend, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Beschluss v. 29.4.2025 (21 W 26/25) entschieden hat. Der Erbschein sei durch Vorlage des Testaments nicht unrichtig geworden. Das Testament sei nämlich durch Zerreißen vernichtet worden und somit nichtig. Dadurch sei es gemäß § 2255 BGB wirksam widerrufen worden. Die erforderliche Absicht wird nach § 2255 BGB gesetzlich vermutet. Vorliegend seien keine Indizien erkennbar, die diese Vermutung widerlegen würden. Zwar sei nicht nachvollziehbar, warum der Erblasser die beiden Schrifthälften über einen längeren Zeitraum im Schließfach aufbewahrte. Dieser Umstand genüge aber nicht, um die gesetzliche Vermutung der Widerrufsabsicht zu widerlegen.

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