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Das Familienheim und das Erbschaftssteuerprivileg

Das sogenannte Familienheim, also der selbstgenutzte Wohnraum wird bekanntermaßen erbschaftssteuerlich privilegiert. Das heißt, erbt der Ehegatte oder ein Kind das Familienheim und nutzt der Erbe es weiter zu eigenen Wohnzwecken, fällt unter bestimmten Voraussetzungen keine Erbschaftssteuer auf das Familienheim an. Eine ganz wichtige Voraussetzung für das Erbschaftssteuerprivileg ist dabei, dass der Erbe die Wohnnutzung unverzüglich, spätestens aber 6 Monate nach dem Erbfall aufnimmt.

Bei Ehegatten gilt das Steuerprivileg für Familienheime in unbegrenzter Größe, für erbende Kinder hingegen gilt eine Höchstgrenze von 200 qm Wohnfläche. Die Wohnfläche ist dabei nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Bei größerer Wohnfläche unterliegt nur der überschießende Wohnflächenanteil der Erbschaftsteuer.

Aber aufgepasst: Es bleibt auch dann bei der Höchstgrenze von 200 qm, wenn mehrere Kinder erben. Die Wohnflächenbegrenzung gilt pro Objekt und nicht pro Erbe.

Ist das Familienheim noch kreditbelastet, finden diese Verbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer wegen des Steuerprivilegs keine Berücksichtigung, werden also nicht mit anderen möglicherweise noch vorhandenen Werten verrechnet. Auch hier lohnt sich also eine erbschaftssteueroptimierte Vorsorgeplanung. Wir zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie möglichst umfassend in den Genuß des ganzen Erbschaftssteuerprivilegs für Ihr Familienheim kommen. Rufen Sie uns an und vereinbaren ein kostenfreies Erstgespräch!

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