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Bindungsfalle Berliner Testament

Viele Ehepaare setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein und benennen ihre gemeinsamen Kinder zu Schlußerben, wenn beide Gatten nicht mehr leben. Das sogenannte „Berliner Testament“ ist eine beliebte Vorsorgeform und sichert dem überlebenden Ehegatten freie Verfügungsbefugnis über das gemeinsame Vermögen. Was viele jedoch nicht wissen: Diese Testamentsform hat auch Nachteile. Verstirbt nämlich der erste Ehegatte, kann der Überlebende nicht einfach das Testament ändern. Und zwar selbst dann, wenn eines der Kinder den Kontakt abbricht oder der überlebende Gatte neu heiratet. Das nennt man dann Bindungsfalle, weil der überlebende Gatte an das gemeinsame Testament gebunden ist. Diese häufig unerwünschte Folge kann durch eine Formulierung im Testament jedoch verhindert werden, sodass sie sich auch bei Abfassung des scheinbar einfachen Berliner Testaments fachanwaltlich beraten sollten.

Sollten Sie bereits in der Bindungsfalle gefangen sein, zeigen und erörtern wir Ihnen Wege, was Sie jetzt trotzdem noch tun können. Rufen Sie uns an und vereinbaren ein kostenfreies Erstgespräch.

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