Wettbewerbsrecht
Rechtsanwalt Luig vertritt qualifizierte Verbraucherverbände gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) sowie Unternehmen, insbesondere bei der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen Wettbewerbsverstöße.
In Deutschland erfolgt die gerichtliche Durchsetzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hauptsächlich durch zivilrechtliche Verfahren. Das Ziel dieser Verfahren ist es, unlautere Geschäftspraktiken zu unterbinden und die Betroffenen zu entschädigen.
Bevor eine Klage eingereicht wird, ist eine außergerichtliche Abmahnung der übliche Weg, um einen UWG-Verstoß zu beenden.
Der Abmahnende fordert den Wettbewerber per Schreiben auf, die unlautere Handlung unverzüglich zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Abmahnung soll dem Abgemahnten die Gelegenheit geben, den Konflikt ohne Gerichtsverfahren zu lösen. Kommt er dieser Aufforderung nach, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten Verstoßes.
Werden die Ansprüche ohne vorherige Abmahnung gerichtlich geltend gemacht, muss der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen, selbst wenn er gewinnt.
Führt die Abmahnung nicht zum Erfolg werden Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz mit einer Klage durchgesetzt.
Nicht jede Person darf UWG-Verstöße gerichtlich durchsetzen. Anspruchsberechtigt sind in der Regel: Mitbewerber, also Unternehmen, die mit dem Verstoßenden im Wettbewerb stehen, Wettbewerbsverbände (speziell anerkannte Verbände, die sich für fairen Wettbewerb einsetzen), Qualifizierte Einrichtungen (bestimmte Verbraucherschutzverbände, die in einer speziellen Liste eingetragen sind) sowie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.
Die gerichtliche Durchsetzung kann verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen:
- Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG): Der Täter muss die unlautere Handlung unterlassen, um eine Wiederholungsgefahr zu vermeiden.
- Beseitigungsanspruch (§ 8 UWG): Wenn der Verstoß noch andauert, kann die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verlangt werden.
- Schadensersatzanspruch (§ 9 UWG): Wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, muss er dem Geschädigten den entstandenen Schaden ersetzen.
- Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG): Unter bestimmten Umständen kann der widerrechtlich erzielte Gewinn an den Bundeshaushalt abgeschöpft werden.